(1) 1Jeder Wahlvorschlag ist nach Geschlechtern zu trennen und soll mindestens doppelt so viele männliche Bewerber und doppelt so viele weibliche Bewerber enthalten, wie
1. |
bei Gruppenwahl in der jeweiligen Gruppe männliche oder weibliche Gruppenvertreter oder |
2. |
bei gemeinsamer Wahl männliche oder weibliche Personalratsmitglieder in den Personalrat zu wählen sind. |
2Ist nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen (§ 25a), so muß jeder Wahlvorschlag
1. |
bei Gruppenwahl dem Verhältnis der in der jeweiligen Gruppe zu wählenden männlichen und weiblichen Gruppenvertreter, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl dem Verhältnis der in der Dienststelle zu wählenden männlichen und weiblichen Personalratsmitglieder |
entsprechen.
(2) 1Die Namen der weiblichen Bewerber sind links, die Namen der männlichen Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die weiblichen Bewerber links und die männlichen Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Entfällt nach § 5 Abs. 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so können die Wahlvorschläge gleichwohl höchstens einen Angehörigen des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten. 5Besteht der Personalrat aus einer Person, so entfällt die Trennung nach Geschlechtern bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berechnung der Mindestzahl der Bewerber. 6Satz 5 gilt entsprechend, wenn einer Gruppe nur ein Sitz zusteht.
(3) 1Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß
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bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten], jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Beschäftigten, |
unterzeichnet sein. 2In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von fünfzig Wahlberechtigten [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten]. 3Jeder Wahlvorschlag der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften muß von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. 4Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.
(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in § 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Zurücknahme schriftlich zustimmen; § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.