(1) 1Wahlberechtigten Beschäftigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen

 

1.

die Wahlvorschläge,

 

2.

den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

 

3.

eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand versichert wird, daß der Stimmzettel persönlich oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 erforderlich, durch eine Vertrauensperson gekennzeichnet worden ist, sowie

 

4.

einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Beschäftigten oder des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 3) aushändigen oder übersenden. 3Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.

 

(2) Die schriftliche Stimmabgabe ist auch zulässig, wenn die Wahl nicht am Ort der dienstlichen Tätigkeit der Beschäftigten oder des Beschäftigten durchgeführt wird.

 

(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, daß sie oder er

 

1.

den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, ihn in der Weise faltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und diesen in den Wahlumschlag legt,

 

2.

die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

 

3.

den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

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