(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand unverzüglich eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muß enthalten:
1. |
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen, |
2. |
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen, |
3. |
bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen, |
4. |
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, |
6. |
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzmitglieder. |
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist ein Abdruck der Niederschrift zu übersenden.
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