(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

 

1.

die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen[1] [Bis 27.01.2022: Wahlumschläge] und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

 

2.

die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;

 

3.

die berechneten Höchstzahlen;

 

4.

die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

 

5.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

 

6.

die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;

 

7.

gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

 

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden ab 28.01.2022.

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