(1) 1Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Abstimmungszetteln, die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Abstimmungszettel erkennbar ist[1] [Bis 27.01.2022: in den hierfür bestimmten Umschlägen (Abstimmungsumschlägen)]. 2Die Abstimmungszettel dürfen nur die Frage an den Abstimmungsberechtigten enthalten, ob er für oder gegen die Wahl eines Sprecherausschusses stimmt. 3Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er auf dem Abstimmungszettel das vorgedruckte „Ja” oder „Nein” ankreuzt. 4Die Abstimmungszettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. [Bis 27.01.2022: 5Dasselbe gilt für die Abstimmungsumschläge.] [2]

 

(2) Abstimmungszettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere als die in Absatz 1 genannten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[2] Aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden bis 27.01.2022.

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