Seit 1.1.2017 sind kranken-/pflegeversicherungspflichtige Waisenrentner nach Vollendung des 25. Lebensjahres, die daneben studieren, vorrangig als Studierende/Praktikanten versicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass neben dem Studentenbeitrag auch der Beitrag aus der Waisenrente anfällt. Allerdings sind in diesen Fällen auf Antrag die Beiträge aus der Waisenrente zu erstatten, soweit sie – zusammen mit evtl. Arbeitseinkommen und Versorgungsbezügen zu bemessenden Beiträgen – den Studentenbeitrag nicht übersteigen.[1]

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