Dr. Jan Henning Martens, Meike Kapp-Schwoerer
Zusammenfassung
Bei einem Sachmangel kann der Käufer zwischen Reparatur und Neulieferung wählen. Er ist dabei nicht an sein erstes Nacherfüllungsverlangen gebunden, sondern kann sich vor Erfüllung noch die andere Art der Nachbesserung aussuchen. Diese starke Position des Käufers kann vertraglich abgeschwächt werden.
Hintergrund
Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen Neuwagen. Nach einiger Zeit erschien während der Fahrt ein Warnhinweis. Dieser forderte den Fahrer auf, das Fahrzeug anzuhalten und die Kupplung für einen Zeitraum von 45 Minuten abkühlen zu lassen. Der Kläger brachte daraufhin das Auto wiederholt in die Werkstatt des Beklagten und forderte diesen zur Reparatur der Software des Autos auf. Der Beklagte versicherte, dass der Kläger den Warnhinweis nicht befolgen müsse, da die Kupplung auch während der Fahrt abkühle. Das Auto sei daher nicht mangelhaft. Der Warnhinweis ließ sich zudem nicht abstellen.
Der Kläger verlangte daraufhin Lieferung eines neuen Autos. Während des andauernden Rechtsstreits befand sich das Auto zwischenzeitlich für eine routinemäßige Überprüfung in der Werkstatt des Beklagten. Der Beklagte macht im Prozess geltend, dass er bei dieser Gelegenheit auch die fehlerhafte Software ausgetauscht habe und die verlangte Neulieferung zudem unverhältnismäßig sei.
Das Urteil des BGH vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17
Der BGH stellt fest, dass das Auto bereits wegen der fehlerhaften Software mangelhaft sei. Die Zusicherung des Beklagten, dass der Warnhinweis nicht beachtet werden müsse, sei irrelevant.
Weiter bestätigt der BGH, dass der Käufer die Lieferung eines neuen Autos verlangen konnte. Der Kläger könne als Käufer im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung grundsätzlich zwischen Reparatur und Neulieferung wählen. Dabei sei die Wahl der gewünschten Nacherfüllung für den Käufer nicht bindend, bis das Verlangen erfüllt werde. Der Verkäufer sei hingegen an die jeweils vom Käufer verlangte Art der Nacherfüllung gebunden.
Der BGH stellte ferner klar, dass die verlangte Neulieferung nicht bereits deshalb unverhältnismäßig sei, weil diese teurer als eine Reparatur war. Entscheidend sei, welche Bedeutung der Mangel für den Käufer habe. Insbesondere dann, wenn eine Reparatur für den Käufer erheblich von Nachteil sei, sei eine Neulieferung nicht unverhältnismäßig. Das betreffe bspw. Fälle, in denen der Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht behoben werden könne. Ob die vom Beklagten aufgespielte neue Software eine unvollständige Mangelbeseitigung darstellt, muss nun wieder das OLG entscheiden.
Anmerkung
Das Urteil des BGH bestätigt erneut die starke Position des Käufers in Gewährleistungsfragen. Dies gilt vor allem für B2C-Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbraucher, da von den gesetzlichen Vorschriften insoweit nicht abgewichen werden kann.
Im Rahmen von Kaufverträgen zwischen Unternehmern kann die Gewährleistung hingegen abweichend gestaltet werden. Das Wahlrecht kann bspw. auch in AGB anderweitig geregelt werden, so dass dann der Verkäufer das Wahlrecht ausüben kann. Auch kann die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt werden. In (nachweislich) individuell ausgehandelten Verträgen kann der Verkäufer zudem etwa auch seine Haftung beschränken.
Letztlich zeigt sich, dass jeder B2B-Kaufvertrag aus Sicht des Verkäufers zumindest kurze Regelungen zur Gewährleistung enthalten sollte.