Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters liegt vor, wenn sich dieser Ansprüche eines Dritten gegen die Wohnungseigentümer abtreten lässt und sie gegen die Wohnungseigentümer oder einen von ihnen als Gesamtschuldner gerichtlich geltend macht.

Ganz allgemein ist von einem wichtigen Abberufungsgrund auszugehen, wenn Eigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Im vorliegenden Fall ließ sich der den Abberufungsbeschluss anfechtende Verwalter gegen die Wohnungseigentümer gerichtete Ansprüche eines von ihm namens der Wohnungseigentümer beauftragten Sachverständigen wegen Erstattung eines Gutachtens im Zusammenhang mit DG-Ausbaumaßnahmen eines Eigentümers abtreten und machte sie gegen diesen Miteigentümer gerichtlich geltend. Dies stellt entgegen der Auffassungen beider Vorinstanzen einen wichtigen Abberufungsgrund und Vertragskündigungsgrund dar. Ein Verwalter zerstört nämlich das für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den Wohnungseigentümern erforderliche Vertrauensverhältnis, wenn er sich Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümer abtreten lässt und gerichtlich gegen die Eigentümer oder einen der als Gesamtschuldner haftenden Wohnungseigentümer geltend macht. Damit nimmt er Interessen eines Dritten wahr, die gegen die Eigentümer gerichtet sind; Aufgabe des Verwalters ist es aber, die Interessen der Wohnungseigentümer zu vertreten.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung (aufgrund des Prozesserfolgs des Antragstellers in den ersten beiden Instanzen) bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 15.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.07.1993, 2Z BR 54/93)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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