OFD Düsseldorf, Verfügung v. 7.7.2005, S 2334 A - St 22 D/S 2334 - 225 - St 213
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, wird folgende Auffassung vertreten:
1. Warengutscheine, einzulösen beim eigenen Arbeitgeber
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen EUR-Betrag lautet. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (Freigrenze) oder § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber (R 104a Abs. 3 Satz 2 LStR).
2. Warengutscheine, einzulösen bei einem Dritten
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen EUR-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein im allgemeinen Geschäftsverkehr die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dar. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden. Der Warengutschein ist mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.
Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anzuwenden ist. Ist jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z.B. 40 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 44 EUR), ist kein Sachbezug, sondern Barlohn anzunehmen. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist nicht anwendbar (R 31 Abs. 1 Satz 7 LStR).
Barlohn und kein Sachbezug wird ferner zugewendet, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff (Benzin, Super, Diesel) mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG übersteigende Betrag von 44 EUR vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss. Soweit die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist, ist dies nicht zu beanstanden (FinMin NRW, Erlass vom 20.12.2002, S 2334 – 13 – V B 3, EStG-Kartei NRW § 8 EStG Fach 3 Nr. 800).
Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält (R 104a Abs. 3 Satz 1 LStR).
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2
EStG § 8 Abs. 3