Getrennte Anlagen sind solche, die unabhängig von der Heizanlage betrieben werden. Für diese Anlagen gilt § 8 HeizkostenV. Danach sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

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