1Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 14 Absatz 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. 2Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben in diesen Fällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.
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