1Die Wasserbehörde stellt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. 2Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltung durch Rechtsverordnung regeln.

[1] (Zu § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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