(1) 1Das Vorland ist, soweit erforderlich, zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen vom Eigentümer und Nutzungsberechtigten in der von der oberen Wasserbehörde zu bestimmenden Breite, in Höhe, Ausformung und Beschaffenheit zu erhalten. 2Die obere Wasserbehörde kann im Einzelfall über Art und Umfang der Pflege entscheiden.

 

(2) 1Reicht das im Abbruch liegende Vorland als Schutz der Hochwasserschutzanlage nicht mehr aus, so hat der Erhaltungspflichtige Schutzwerke zu errichten und zu erhalten. 2Die Eigentümer des Vorlandes haben sich an den Kosten dieser Arbeiten nach dem Maße ihres Vorteils zu beteiligen, wenn der Erhaltungspflichtige es verlangt. 3Die obere Wasserbehörde entscheidet im Streitfall nach Anhörung über die Höhe des Beitrages.

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