(1) Am 29. April 2011 bestehende Rechte zur Nutzung oder Benutzung der Hochwasserschutzanlagen und des Vorlandes, die auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten mit dem bisherigen Inhalt fort.

 

(2) Am 29. April 2011 bestehende Rechte zur Nutzung oder Benutzung der Hochwasserschutzanlagen und des Vorlandes, die nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten als Befreiungen nach Maßgabe des § 74 oder als Genehmigung nach § 75 fort.

 

(3) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte hat die obere Wasserbehörde zu beschränken oder aufzuheben, wenn ihre weitere Ausübung die Erhaltung der Hochwasserschutzanlage oder des Vorlandes erheblich beeinträchtigen würde. 2Soweit erforderlich, kann hierbei auch die Beseitigung von Anlagen verlangt werden. 3Der Erhaltungspflichtige hat eine angemessene Entschädigung an den Rechtsinhaber in Geld zu leisten. 4Der Erhaltungspflichtige ist anzuhören. 5Die Rechte können ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, wenn das bestehende Recht dies zuließ.

 

(4) 1Für den Widerruf der in Absatz 2 bezeichneten Rechte gelten die Vorschriften der §§ 74 und 75. 2Abweichend von § 74 Absatz 4 und § 75 Absatz 2 Satz 3 hat im Falle des Widerrufs der Befreiung der Erhaltungspflichtige eine angemessene Entschädigung an den Rechtsinhaber in Geld zu leisten, wenn das Recht nicht mit einem Widerrufsvorbehalt eingeräumt wurde.

 

(5) Ist eines der in Absatz 1 bezeichneten Rechte ganz oder teilweise erloschen, so kann die obere Wasserbehörde den bisherigen Inhaber verpflichten, auf seine Kosten Anlagen ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

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