(1) Anlagen jeder Art dürfen in einer Entfernung bis zu 20 Meter der landseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.

 

(2) 1Die obere Wasserbehörde kann vom Verbot des Absatzes 1 auf Antrag Befreiung erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. 2§ 72 Absatz 5 gilt entsprechend. 3Der Erhaltungspflichtige ist anzuhören. 4Die Befreiung ist widerruflich.

 

(3) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die obere Wasserbehörde dem Antragsteller eine Befreiung nach Absatz 2 erteilt hat.

 

(4) 1Wird durch die Anwendung des Absatzes 1 die bauliche Nutzung eines Grundstücks landseitig von einer Hochwasserschutzanlage, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Eigentümer vom Erhaltungspflichtigen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als der Wert des Grundstücks wesentlich gemindert wird. 2Hatte der Grundstückseigentümer bereits Vorbereitungen getroffen, um das Grundstück in dem bisher zulässigen Umfang baulich zu nutzen, so kann er auch dafür eine angemessene Geldentschädigung verlangen, dass diese Vorbereitung an Wert verliert. 3Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beim Erhaltungspflichtigen geltend zu machen.

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