(1) Jede Nutzung oder Benutzung einer Hochwasserschutzanlage, die im Widerspruch zu ihrem Schutzzweck steht, ist verboten.

 

(2) 1Die obere Wasserbehörde kann vom Verbot des Absatzes 1 Befreiung erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen der Hochwassersicherheit zu vereinbaren ist. 2Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden darf nur in besonderen Fällen öffentlicher oder privater Belange mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde zugelassen werden, wenn die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage gewährleistet bleibt. 3Der Erhaltungspflichtige ist anzuhören. 4§ 72 Absatz 5 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Befreiung ist widerruflich. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die Nutzung oder Benutzung die Erhaltung oder erforderliche Änderung der Hochwasserschutzanlage erheblich beeinträchtigt.

 

(4) 1Bei Widerruf der Befreiung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. 2Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wieder herzustellen. 3Dies gilt auch, wenn der Widerruf der Befreiung auf Grund von Änderungen der Abmessungen der Hochwasserschutzanlage erfolgt.

 

(5) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die obere Wasserbehörde dem Antragsteller eine Befreiung nach Absatz 2 erteilt hat.

 

(6) Ist für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage eine Befreiung nach Absatz 2 erteilt worden, so hat deren Inhaber dem Erhaltungspflichtigen alle Kosten zu ersetzen, die diesem dadurch bei der Erhaltung der Hochwasserschutzanlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen der Hochwasserschutzanlage geändert werden.

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