(1) Wasserbehörden sind

 

1.

der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven,

 

2.

der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

 

(2) 1Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die örtlichen Zuständigkeiten der Wasserbehörden für bestimmte Gebiete abweichend von Absatz 1 regeln. 2Die Rechtsverordnung bestimmt die Gebiete in Text und Karte.

 

(3) Obere Wasserbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau Verkehr und Europa.

 

(4) Instanziell zuständige Wasserbehörden sind die Wasserbehörden nach Absatz 1 und Absatz 3 in ihrer in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeit.

 

(5) Begründet dieselbe Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann die obere Wasserbehörde die Zuständigkeit mit der für die Wasserwirtschaft dieses Landes zuständigen obersten Wasserbehörde vereinbaren.

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