(1) 1Treten bei Abwasseranlagen Abweichungen vom Normalbetrieb auf, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben (Betriebsstörungen), hat die Unternehmerin oder der Unternehmer der Abwasseranlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. 2Das Gleiche gilt, wenn Reparaturen unvermeidlich sind, die eine Überschreitung befürchten lassen. 3Sie oder er ist verpflichtet, vorhersehbare Betriebsstörungen im Vorfeld rechtzeitig und bereits eingetretene Betriebsstörungen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen unter Angabe der Ursache, der voraussichtlichen Dauer, der Auswirkungen und der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden,
1. |
dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen ein betriebliches Messprogramm zur Überwachung und Steuerung der Anlagen aufzustellen und regelmäßig durchzuführen haben, |
6. |
dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 2 und 3 sowie Prüfungen nach Nr. 4 und 5 von staatlichen Stellen, anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen sind, |
7. |
in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 2 bis 5 durchzuführen sind, |
9. |
dass die Unternehmerinnen und Unternehmer der Abwasseranlagen der Wasserbehörde die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben, |
10. |
dass die Ergebnisse, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt, den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt werden können. |
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