(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
Benutzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 unbefugt oder unter l\lichtbefolgen einer Inhalts- und Nebenbestimmung nach § 13 WHG ausübt oder entgegen § 5 Abs. 3 ein Gewässer ohne die erforderliche Gestattung nutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Gestattung zuwiderhandelt, |
2. |
entgegen einer Anpassungspflicht nach § 7 Benutzungen ausübt oder Anlagen betreibt, |
3. |
den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne des § 8 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
4. |
den Duldungspflichten nach § 18 zuwiderhandelt, |
5. |
Staumarken im Sinne von § 19 ohne Zustimmung entfernt, |
6. |
eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 20 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, |
7. |
entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 oder 2 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgesetzte Mindestwasserführung unterschreitet oder einer Anordnung zur Vorlage eines Mindestwassergutachtens nach § 21 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
8. |
entgegen § 34 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 die Durchgängigkeit nicht herstellt oder gewährleistet oder das Eindringen von Fischen nicht verhindert, |
9. |
entgegen § 21 Abs. 5 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt, |
10. |
den Vorschriften des § 22 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt, |
11. |
den Vorschriften des § 24 Abs. 3 zuwiderhandelt, |
12. |
entgegen § 26 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt, |
13. |
entgegen § 41 Abs. 2 die Arbeiten nicht einstellt, |
14. |
entgegen § 45 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt, |
15. |
eine der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet oder betreibt oder einer Nebenbestimmung einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 55 Abs. 5 oder 6 die Errichtung oder die Stilllegung einer Anlage nicht anzeigt, |
16. |
als Bauherr entgegen § 57 Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasserin oder[1] Entwurfsverfasser entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsBO nicht dafür Sorge trägt, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 SächsBO die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 58 Abs. 2 Satz 1 Arbeiten ausführt oder ausführen lässt oder als Bauleiterin oder[2] Bauleiter entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 2 SächsBO den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet, |
17. |
entgegen § 59 das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet, |
18. |
entgegen § 72 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG oder § 72 Abs. 1 Satz 2 eine untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt, |
19. |
entgegen § 76 Abs. 3 ein Vorhaben ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchführt, |
20. |
entgegen § 81 unbefugt Handlungen an Deichen vornimmt, |
21. |
[3]der Erklärungspflicht des § 91b Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Wasserentnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet, |
22. |
der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- oder Kontrollstellen nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3, der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG und einer Auflage der zuständigen Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 3 WHG nicht nachkommt, |
23. |
einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Trinkwasserschutzgebiet nach § 123 zuwiderhandelt, |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des ...
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