(1) 1Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. 2Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1.
(2) 1Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und 47 WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. 2Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 84 WHG gestellten Anforderungen entsprechen.
(3) Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
(4) 1Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. 2Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt. 3Die zuständige Wasserbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen die Versagung mitzuteilen.
(5) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten können.
(6) 1Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. 2Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 genehmigt wurden, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung angeordnet werden. 3Die §§ 12 und 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt.
(7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder Beseitigung der Anlage gelten § 55 Abs. 8 und die Vorschriften von Teil 3 Abschnitt 4 entsprechend.
(9) Wenn die Anlageeinererlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Errichtung der Anlage entsprechend § 17 WHG auch vor Erteilung der Genehmigung zugelassen werden.
(10) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist.
(11) 1Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 sowie die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 106 Abs. 2 und 3 entfallen für Vorhaben, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, Träger ist, wenn
1. |
der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Wasserbaudienststelle des Freistaates Sachsen übertragen hat und |
2. |
die Wasserbaudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung, des Wasserbaus und des öffentlichen Bau- und Wasserrechts verfügen. |
2Das gilt nicht, wenn für das Vorhaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen einer Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, sind der nach § 5 SächsUVPG zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 4Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die Wasserbaudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass der Entwurf, die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Beseitigung der Anlage den wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. 6Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der zuständigen Wasserbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen. 7Die Wasserbaudienststelle kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, heranziehen. 8Die Verantwortung des Unternehmers nach § 55 SächsBO und § 58 Abs. 2 sowie die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 bleiben unberührt. 9Die zuständige Wasserbehörde ist rechtzeitig vor Baubeginn von dem Vorhaben zu informieren.
(12) 1Ist eine rechtmäßig errichtete Anlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastroph...