(1) 1Die Mindestwasserführung nach § 33 WHG wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, festgesetzt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. 2Die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer im Sinne des § 34 Abs. 1 WHG setzt eine ausreichende Mindestwasserführung voraus.
(2) 1Bei in Betrieb befindlichen Anlagen, für die bisher behördlich keine Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG bestandskräftig festgesetzt ist, ist durch den Anlagenbetreiber die Mindestwasserführung nach § 33 WHG sicherzustellen und durch die zuständige Wasserbehörde zu überwachen. 2Die zuständige Wasserbehörde setzt bei Anlagen nach Satz 1 unverzüglich von Amts wegen die Mindestwasserführung nach § 33 WHG fest; hierfür kann sie gegenüber dem Anlagenbetreiber unter Fristsetzung die Vorlage eines Mindestwassergutachtens verlangen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Mindestwasserführung oder gegen die Anordnung zur Vorlage des Mindestwassergutachtens haben keine aufschiebende Wirkung. 4Bei wiederholten, nachgewiesenen Verstößen gegen die festgesetzte Mindestwasserführung oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage des angeordneten Mindestwassergutachtens trotz Nachfristsetzung trifft die zuständige Wasserbehörde in Abhängigkeit von der Schwere der Verstöße die notwendigen weitergehenden Anordnungen bis hin zur zeitweiligen, teilweisen oder vollständigen Stilllegung der Anlage.
(3) 1Zur Überwachung der Mindestwasserführung nach § 33 WHG sowie Absatz 1 und 2 kann die zuständige Wasserbehörde die Einrichtung und den Betrieb von aufzeichnenden Messgeräten und die Übermittlung der Messergebnisse durch den Betreiber der Anlage anordnen. 2Die Art und Weise der Messung, Aufzeichnung und Übermittlung wird durch die zuständige Wasserbehörde festgelegt. 3Die zuständige Wasserbehörde ist verpflichtet, die Überwachung anzuordnen, wenn der Anlagenbetreiber wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet hat. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 5Die Kosten trägt der Betreiber der Anlage.
(4) § 34 WHG gilt für sonstige Anlagen, die Einfluss auf die Durchgängigkeit des Gewässers haben, entsprechend.
(5) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
(6) 1Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 26 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. 2Die Genehmigung ist innerhalb von sechs Monaten zu erteilen, wenn die Anlage
1. |
bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält, |
2. |
mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel, |
3. |
mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird, |
4. |
die Mindestwasserführung und Durchgängigkeit nach Absatz 1, 2 und 4 gewährleistet sowie |
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aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt und die für die Gewässerbenutzung notwendige Erlaubnis, Bewilligung oder sonstige wasserrechtliche Entscheidungen nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. |
(7) Die Bestimmungen des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.