(1) Die Entschädigungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG entfällt, wenn der Ausbau
1. |
die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können, |
2. |
Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann. |
(2) 1Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. 2Die §§ 68 bis 71 WHG und die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 3 gelten entsprechend. 3Mit der Planfeststellung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 WHG im Falle der gezielten Flutung zu treffen.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 WHG gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG und Absatz 2 Satz 1.
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