(1) Die Entschädigungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, wenn der Ausbau

 

1.

die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können,

 

2.

Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.

 

(2) 1Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. 2Ein Flutungspolder ist ein Polder, der bei extremem Hochwasser als Überflutungsfläche genutzt werden kann und dessen Füllung entweder ungesteuert oder gesteuert erfolgt. 3Die §§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 94a bis 94c gelten entsprechend. 4Mit der Planfeststellung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes auf der Grundlage einheitlicher Kriterien, die durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung der berufsständischen Vertreter erarbeitet wurden, im Falle der gesteuerten Füllung zu treffen.

 

(3) § 16 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und Absatz 2 Satz 1.

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