(1) Zur Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr wird ein vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt geleiteter Hochwassermeldedienst durch das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium eingerichtet.

 

(1a) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium hat durch Verordnung festzulegen

 

1.

die häufig Hochwasser führenden Gewässer, für die ein Hochwassermeldedienst durchgeführt wird,

 

2.

Zweck, Inhalt, Aufgaben, Tei!nehmer und Organisation des Hochwassermeldedienstes,

 

3.

Alarmstufen und

 

4.

Kostenregelungen.

 

(2) Die Verordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwassermeldedienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.

[1] (zu § 79 Abs. 2 WHG)

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