(1) Das Einrichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebes von

 

1.

Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen und sonstigen Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen bestimmt sind (Schifffahrtsanlagen), und

 

2.

Fähren

an Gewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind, bedürfen der Genehmigung durch die für den Wasserverkehr zuständige Behörde. § 19 gilt entsprechend.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Sicherheit des Betriebes entgegenstehen oder wenn der Unternehmer unzuverlässig ist.

 

(3) 1Die Unternehmer von Schifffahrtsanlagen oder Fähren sind verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen. 2Das für Verkehr zuständige Ministerium kann den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien. 3Die Befreiung ist zu erteilen, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zumutbar ist.

 

(4) Die am 22. April 2005 rechtmäßig betriebenen Schifffahrtsanlagen und Fähren gelten als genehmigt im Sinne des Absatzes 1.

 

(5) (weggefallen)

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