(1) 1Über die Entsorgung flüssiger Abfälle im Sinne des § 55 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in eine öffentliche oder private Abwasseranlage entscheidet die für die Einleitung aus dieser öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständige Behörde. 2In dieser Entscheidung können zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen oder im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlage entsprechende Regelungen getroffen werden.

 

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Genehmigungspflicht für die Einleitung von Stoffen aus Herkunftsbereichen festzulegen, deren Behandlung nach dem Stand der Technik in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist oder deren Einleitung zu schädlichen Gewässerverunreinigungen führen kann.

 

(3) 1Bedarf ein Vorhaben nach § 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Genehmigung, enthält diese alle sonstigen Genehmigungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz für die Anlage vorgeschrieben sind, sowie die Baugenehmigung. 2Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf die Genehmigung auch versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen. 3Für das Genehmigungsverfahren gilt § 21 Abs. 1 und 2 entsprechend.

[1] (zu den §§ 55, 58 und 60 WHG)

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