(1) 1Maßnahmen, die die Deichunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen können, sind verboten. 2Soweit die in der Anlage 3 genannten Deiche betroffen sind, stellt der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, in den übrigen Fallen die Wasserbehörde, die Befolgung des Verbotes nach Satz 1 sicher. 3In Gebieten mit Schutzstatus nach dem Naturschutzrecht hat die Unterhaltung der Deiche zur Sicherung ihrer Schutzfunktion Vorrang vor naturschutzfachlichen Zielstellungen; Gleiches gilt grundsätzlich für den Deichausbau. 4Artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

 

(2) 1Anlagen der Ver- und Entsorgung, der Be- und Entwässerung sowie Anlagen des Verkehrs dürfen in einer Entfernung bis zu zehn Metern, ausgehend von der jeweiligen wasser- und landseitigen Grenze des Deiches, nicht errichtet oder wesentlich geändert werden; für sonstige Anlagen jeder Art gilt dies in einer Entfernung bis zu 50 Metern und für Anlagen des Bodenabbaus in einer Entfernung bis zu 150 Metern. 2Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Entfernungen abweichend von Satz 1 festzulegen. 3Die bis zum 22. April 2005 abweichend verordneten Entfernungen bleiben insoweit bestehen, als diese über die in Satz 1 festgelegten Entfernungen hinausgehen. 4Für Anlagen, die am 22. April 2005 vorhanden waren, gilt die widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach Absatz 3 als erteilt.

 

(3) 1Die Wasserbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 2 Ausnahmen genehmigen, wenn Anlagen der Ver- oder Entsorgung, der Be- oder Entwässerung oder des Verkehrs betroffen sind oder wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. 2Die Wasserbehörde ist zuständig für eine Zulassung der Benutzung und deren Widerruf entsprechend § 96 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, sofern die Zulassung nur einheitlich mit der Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 ergehen kann; § 96 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. 3Mit dem zur Deichunterhaltung Verpflichteten ist Einvernehmen herzustellen. 4Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich. 5§ 96 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung in dem in Absatz 2 geregelten Bereich Nutzungsbeschränkungen festzulegen, wenn dies zum Schutz von Deichen notwendig ist. 2In der Verordnung kann der Bereich der Nutzungsbeschränkungen abweichend von Absatz 2 bemessen werden. 3Die bis zum 22. April 2005 vorhandenen Nutzungsbeschränkungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung durch eine Verordnung nach den Sätzen 1 und 2 fort. 4Für Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche gilt § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

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