(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

 

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

 

1.

nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,

 

2.

Wasserschutzgebiete,

 

3.

Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

1Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.

 

(3) 1Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. 2Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

 

(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

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