(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen
1. |
Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16), |
2. |
Wasserschutzgebiete (§ 19), |
Bis 09.05.2005:
3. |
Überschwemmungsgebiete (§ 32). |
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