(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. 3Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

 

(2)[2] 1Die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. 2Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

Bis 09.05.2005:

(2) 1Die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. 2Weist ein für verbindlich erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. 3Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

 

(2a) 1Die Länder können regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. 2Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass

 

1.

der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muss,

 

2.

die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustellen ist,

 

3.

der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen.

 

(3) (weggefallen)

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Anzuwenden ab 10.05.2005.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Anzuwenden ab 10.05.2005.

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