Zu den Kosten der Entwässerung gehören
- die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage,
- die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und
- die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
7.1 Begriff der Gebühr
Unter dem Begriff der Gebühr ist dabei das gesamte Entgelt zu verstehen, das der Hauseigentümer an die Gemeinde bezahlen muss. Es ist unerheblich, wie die Gemeinde die Gebühr bezeichnet (Abwasser-, Niederschlagswasser-, Kanalgebühr), welche Bemessungskriterien angewendet werden und ob in der Gebühr auch Beträge für die Unterhaltung der Anlage oder Abschreibungsbeträge enthalten sind.
Schmutzwasser- und Niederschlagsgebühr
Hat der Mieter nach den Vereinbarungen im Mietvertrag die Abwassergebühr zu tragen und wird diese Gebühr durch die Änderung der Gebührenstruktur der Gemeinde aufgeteilt in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagsgebühr, schuldet der Mieter nach der Umstellung die gesamten Kosten der Entwässerung.
7.2 Kosten der Wartung
Die Kosten der Wartung des Abwassersystems, insbesondere die Kosten der regelmäßigen Abflussreinigung oder die Kosten des vorbeugenden Ausfräsens gehören nach der hier vertretenen Auffassung nicht zu den Betriebskosten.
Kosten für Dichtigkeitsprüfung nicht umlegbar
In einigen Bundesländern ist vorgeschrieben, dass Abwasserleitungen auf Dichtigkeit zu überprüfen sind. Die hierdurch entstehenden Kosten sind ebenfalls nicht umlagefähig.
7.3 Kosten nicht öffentlicher Abwasseranlagen
Ist das Gebäude nicht an das öffentliche Kanalisationssystem angeschlossen, können die Betriebskosten einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage umgelegt werden. Gemeint sind diejenigen privaten Anlagen, die zur Beseitigung des Schmutz- und Regenwassers dienen, also Sickergruben und Kläranlagen.