Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Benutzt ein Eigentümer im Zuge seiner Wohnungssanierungsarbeiten für die Führung zweier neuer Kupfer-Wasserleitungen das Keller-Sondereigentum eines anderen Miteigentümers und müssen dort auch zwei Deckendurchbrüche angelegt werden, so bedarf eine solche bauliche Maßnahme der Zustimmung dieses Keller-Sondereigentümers, da auch sein Sondereigentum durch diese bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums nachteilig betroffen ist.

2. Auch im Hinblick auf bestehende besondere Treuepflichten innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses muss eine solche in die Bausubstanz eingreifende und fortdauernde Maßnahme durch Mitbenutzung eines Teils des Sondereigentums eines anderen Eigentümers dann vom betreffenden Keller-Miteigentümer nicht hingenommen werden, wenn sich der änderungswillige Eigentümer dadurch eine zwar kostenintensivere, aber durchaus mögliche und nicht von Vornherein unzumutbare Verlegung von Wasserleitungen unter seinem Wohnungs-Parkettboden ersparen will.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2000, 3 Wx 53/00= ZWE 6/2000, 281)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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