Ohne Erfolg! Die Wohnungseigentümer seien befugt gewesen, sich durch Beschluss einen Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten. Sie dürften einen Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Werde dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, sei darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen. So liege es auch hier. Der Beschluss sei auch hinreichend bestimmt. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn der betroffene Wohnungseigentümer grundsätzlich absehen könne, welche Handlung von ihm verlangt werde. Dies sei der Fall. Die Kammer teile auch nicht die Auffassung der Berufung, dass die Beschlüsse zu TOP 12.2 und TOP 12.3 nicht ordnungsmäßig vorbereitet worden seien, weil die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung nicht hinreichend über das mit einer Klage verbundene Risiko aufgeklärt worden seien und eine rechtliche Beratung nicht stattgefunden habe. Zwar müssten die Wohnungseigentümer vor einer Beschlussfassung die erforderlichen Informationen haben, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Welche Informationen im Vorfeld erteilt werden müssten, sei aber von dem Gegenstand des Beschlusses abhängig. Hier gehe es um eine unzulässige bauliche Veränderung, deren Beseitigung gerichtlich durchgesetzt werden solle, wofür eine Anwaltsbeauftragung beschlossen worden sei. In einem derartigen Fall sei es jedenfalls vor der Anwaltsbeauftragung nicht erforderlich, eine weitere Rechtsberatung durchzuführen. Wenn eine bauliche Veränderung ohne Gestattung durchgeführt worden sei, entspreche im Grundsatz nur ein Beschluss, der auf die Beseitigung der baulichen Veränderung ziele, einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Zwar treffe der Einwand der Berufung zu, dass mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts Kosten verbunden seien und mit der Klage die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Prozessrisiko eingehe, welches im Vorfeld der Beschlussfassung nicht abgeschätzt worden sei. Entgegen der Auffassung der Berufung sei im Fall aber eine weitere Aufklärung vor der Beschlussfassung nicht erforderlich gewesen. Die von der Berufung angeführten möglichen Einwände gegen den Anspruch, insbesondere die Frage der Verjährung und das Bestehen eines denkbaren Einwands im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, änderten nichts. Im Fall eines erheblichen Risikos hätte der beauftragte Rechtsanwalt hierauf hinzuweisen gehabt.