Das LG bejaht die Frage! § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG solle unter anderem Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern aus dem sogenannten sachenrechtlichen Grundverhältnis erfassen, um aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie eine Entscheidung durch den Richter am Ort der Belegenheit des Grundstücks zu ermöglichen und weil diese Streitigkeiten typischerweise wohnungseigentumsrechtliche Rechtsfragen betreffen. Die frühere Einschränkung auf Streitigkeiten aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sei am 1.12.2020 entfallen. Ausdrückliche Erwägungen zur Zuständigkeit für die Aufhebung der Gemeinschaft, die in § 11 WEG gesetzlich geregelt sei, aber auch vertraglich vereinbart werden könne, fehlten zwar. Stimmen im Schrifttum gingen aber davon aus, dass auch der Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen auf Aufhebung der Gemeinschaft unter die Zuständigkeit gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG falle. Diese Bewertung entspreche der allgemeinen Regel, dass § 43 Abs. 2 WEG so weit wie möglich auszulegen sei und alle Fälle erfasse, in denen das in Anspruch genommene Recht oder die behauptete Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehe, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen sei. Diese Erwägungen träfen für den Fall der Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 11 WEG ebenso zu wie für den vorliegenden Fall der vertraglich vereinbarten Aufhebung, die beide auf eine Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen zielten.

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