Problemüberblick
Im Fall ist zu klären, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt. Eine Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Berufungsgerichts ergab sich nämlich nicht schon daraus, dass das AG als Wohnungseigentumsgericht entschieden und dementsprechend auch in der Rechtsbehelfsbelehrung das für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das AG seinen Sitz hat, zuständige LG als gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht angegeben hatte. Denn die Antwort auf die Frage, ob eine Zuständigkeitskonzentration nach § 72 Abs. 2 GVG eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich tatsächlich um eine WEG-Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 WEG handelt (BGH, Urteil v. 21.2.2020, V ZR 17/19, Rn. 12). Dementsprechend wird eine Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG nicht schon dadurch begründet, dass der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat (BGH, Urteil v. 21.2.2020, V ZR 17/19, Rn. 12). Unerheblich war hingegen, ob nur ein Streitgegenstand als Wohnungseigentumssache zu qualifizieren wäre: Wenn im Fall einer objektiven Klagehäufung nur ein Teil der erstinstanzlichen Entscheidung Rechtsstreitigkeiten i. S. v. § 43 Abs. 2 WEG betrifft, ist eine unerwünschte Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und eine Trennung der Prozesse in der Berufungsinstanz zu vermeiden sowie dem Gebot der Rechtsmittelklarheit Rechnung zu tragen. Die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz richtet sich daher in einem solchen Fall einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG (BGH, Urteil v. 21.2.2020, V ZR 17/19, Rn. 12).
WEG-Streitigkeit
Das BayObLG ist der Ansicht, es liege keine WEG-Streitigkeit vor. Dem ist aus den vom Gericht genannten Gründen auch zuzustimmen. § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG sind zwar weit auszulegen. Nimmt beispielsweise ein Wohnungseigentümer einen anderen aus einer unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch, ist nur erforderlich, dass der Anspruch auf ein Verhalten gestützt wird, das sich als Verletzung seiner aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflichten gegenüber dem Schadensersatz verlangenden Berechtigten darstellt. § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG sind aber nicht einschlägig, wenn der Beklagte zwar zum Kreis der Wohnungseigentümer gehört, aber nicht in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen wird, sondern das Klagebegehren sich gegen ihn als Vertragspartner der Kläger und als Eigentümer des Nachbargrundstücks richtet. Auch gesetzliche Ansprüche zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einem Wohnungseigentümer können außerhalb des Anwendungsbereichs der Norm liegen, beispielsweise wenn einem Wohnungseigentümer das Nachbargrundstück gehört und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dieses Eigentum stört.
Verkehrssicherungspflicht
Etwas Anderes folgte im Fall auch nicht daraus, dass die von K beabsichtigten Maßnahmen – wie sie behauptete – dazu dienen sollten, der der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begehrte von B nicht, sich an Sicherungsmaßnahmen in gleicher Weise wie die anderen Eigentümer des Parkhauses (beispielsweise finanziell) zu beteiligen. Vielmehr wollte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Rechtsposition des B in Anspruch nehmen, die nur dieser hat (Eigentum an den Nachbargrundgrundstücken) und die in keiner inneren Beziehung zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht.
Gemeinschaftsverhältnis
Allein die Rechtsansicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Duldungspflicht ergebe sich auch aus dem Gemeinschaftsverhältnis, genügte auch nicht, um eine Zuständigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 72 Abs. 2 GVG zu begründen. Die Normen regeln, welches Gericht zuständig ist und damit letztlich die Frage des gesetzlichen Richters. Würde der bloße Vortrag einer Rechtsansicht durch die Klagepartei zur Zuständigkeitsbegründung genügen, hätte es die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Hand, nach Belieben die Zuständigkeit der Gerichte zu steuern.
Notgeschäftsführungsbefugnis
Entgegen der LG-Ansicht ließ sich auch aus den Regeln über die Notgeschäftsführungsbefugnis nach § 18 Abs. 3 WEG nichts Anderes ableiten. Die Notgeschäftsführungsbefugnis und gegebenenfalls Notgeschäftsführungspflicht sind auf objektiv erforderliche Notmaßnahmen zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes des gemeinschaftlichen Eigentums begrenzt. Die längerfristige und unentgeltliche Zurverfügungstellung der im Eigentum des B stehenden Nachbargrundstücke für Maßnahmen, welche die Nutzbarkeit der Grundstücke erheblich beeinträchtigen, ist offensichtlich keine Notgeschäftsführungsmaßnahme für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Jede Verwaltung muss wissen, dass es ein Gemeinschaftsverhältnis gibt, welches die Wohnungseigentümer verbindet. Aus diesem erwachsen den Wohnungseigentümern Rechte und Pflichten. Aber stets nur als Wohnungseigentümer.