Das LG Potsdam meint, das Amtsgericht sei zuständig! Es liege eine WEG-Streitigkeit vor. Denn zu den Wohnungseigentumssachen gehörten gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG u. a. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Diese Bestimmung sei weit auszulegen. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit sei nicht die Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehe, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen sei (Hinweis auf BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 313/16).

Bei der Widerklage handele es sich damit um eine WEG-Streitigkeit. Dass es noch kein in Wohnungseigentum aufgeteiltes Grundstück gebe, sei unerheblich. Zwar gehörten Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum nicht zu den in § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten (Hinweis auf BGH, Urteil v. 21.7.1974, V ZR 164/72). Die Parteien stritten aber nicht über kaufvertragliche Übereignungs- oder Zahlungsansprüche, sondern über die mit dem Kaufvertrag bereits verbindlich vereinbarte Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum. Die Parteien hätten in diesem Kaufvertrag schon vor der Aufteilung geltende Regelungen für die Ausgestaltung der Teilungserklärung sowie der Gemeinschaftsordnung festgelegt. Hierzu gehöre u. a., dass die Kosten der Instandhaltung, der Wartung, der Instandsetzung und ggf. der Erneuerung der Heizungsanlage von beiden Parteien jeweils hälftig getragen würden, dass die Einspeisevergütung aus der auf dem Dach des Doppelhauses sich befindenden einheitlichen Fotovoltaikanlage beiden Parteien zu jeweils 50 % zustehe und auf das gemeinschaftliche WEG Konto flössen und somit für erforderliche Instandsetzungsarbeiten zur Verfügung stehen sollen, und dass bis zum Vollzug der Teilung jeder Miteigentümer die sein zukünftiges Sondereigentum betreffenden Kosten, insbesondere Verbrauchskosten, allein trage; die übrigen Kosten seien jeweils hälftig zu teilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge