Die nach dieser Vorschrift dem Verwalter übertragenen Aufgaben können durch Vereinbarung und gemäß § 27 Abs. 2 WEG auch durch Beschluss erweitert oder eingeschränkt werden. So kann der Verwalter beispielsweise ermächtigt werden, eigenständig Erhaltungsmaßnahmen in einer bestimmten Größenordnung zu treffen, auch wenn es sich abhängig von der Größe der verwalteten Gemeinschaft nicht mehr um eine unbedeutende Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung handelt und die durchaus mit erheblichen Verpflichtungen verbunden sein kann.

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