1Die Anliegerinnen und Anlieger dürfen die an ihr Grundstück angrenzenden Wegeteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke ihres Grundstücks benutzen, soweit nicht diese Benutzung den Gemeingebrauch dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Wegekörper eingreift. 2Sie haben Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs zu dulden, die sich aus einer zeitweiligen Beschränkung oder Aufhebung des Gemeingebrauchs oder aus einer Sondernutzung ergeben.

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