Leitsatz
Wenn bei einem Werkstudenten die Sozialversicherungsfreiheit wegen Überschreiten der zulässigen Studiendauer wegfällt, rechtfertigte dies keine personenbedingte Kündigung. Sozialversicherungsfreiheit ist keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers und stellt kein für die geschuldete Arbeitsleistung notwendiges Eignungsmerkmal dar.
Sachverhalt
Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Der Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis auflösen können, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen.
Das BAG hat nun das Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Fall verneint, dass ein für eine Tätigkeit im Gepäckdienst eingestellter Werk-Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr als Student sozialversicherungsfrei ist. Dieser Umstand stellt für die geschuldete Arbeitsleistung kein notwendiges Eignungsmerkmal dar.
Der Kläger war bei einem Großflughafen seit 1990 als teilzeitbeschäftigte "studentische Aushilfe"im Bereich Bodendienste tätig. In seinem Arbeitsvertrag war u. a. vereinbart, das Arbeitsverhältnis sei unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und ende ohne Kündigung in dem Monat, in dem der Kläger exmatrikuliert werde. Im Jahr 2002 verständigten sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf, nur bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern sei von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, das Studium stehe im Vordergrund und deshalb komme noch eine Versicherungsfreiheit in Betracht. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) forderte daher von der Arbeitgeberin für den Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge, weil er diese maßgebliche Studiendauer überschritten habe. Daraufhin berief sich die Arbeitgeberin auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft der vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigte vorsorglich.
Der Kläger hatte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht, weil die Sozialversicherungsfreiheit keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers darstelle. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Parteien hätten die persönliche Eigenschaft des Klägers als sozialversicherungsfreier ordentlicher Studierender zur Grundlage ihres Arbeitsvertrags gemacht. Falle diese Bedingung weg, müsse das Arbeitsverhältnis jedenfalls aus diesem Grund kündbar sein. Das sah das BAG nicht so.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 18.1.2007, 2 AZR 731/05. – Vgl. zur Kündigung Gruppe 19 S. 183 ff.