Rz. 56
Grundsätzlich besteht eine umfassende Buchführungspflicht, von der nur solche Gesellschaften befreit sind, die das vereinfachte Steuersystem anwenden. Letztere führen ein Buch über ihre Einnahmen und Ausgaben. Die Buchhaltung erfolgt kontinuierlich vom Moment der Gründung bis zur Reorganisation oder Liquidation der Gesellschaft in belarussischen Rubeln in einer der beiden offiziellen Amtssprachen.
Rz. 57
Sämtliche Wirtschaftsoperationen sind zeitnah zu erfassen. Die Buchhaltung einer Gesellschaft gliedert sich in aktuelle Ausgaben für die Produktion von Waren, die Ausführung von Arbeiten, das Angebot von Dienstleistungen und andere Ausgaben, die im Zusammenhang mit Kapital und Finanzinvestitionen stehen. Als Buchhaltungsperiode ist das Kalenderjahr festgelegt. Ausnahmen gelten nur dann, wenn eine Gesellschaft im Laufe eines Kalenderjahres gegründet wurde. Hier ist dann nach dem ersten Geschäftsjahr umzustellen. Grundsätzlich haben Wirtschaftsgesellschaften den Jahresabschluss innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Jahres aufzustellen. Jahresabschlüsse können – und müssen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist – veröffentlicht werden.
Rz. 58
Die Buchhaltung kann intern (Buchhaltungsabteilung unter Leitung eines Hauptbuchhalters bzw. Einführung einer Planstelle für ein Buchhalter) oder aber auch durch Abschluss eines Vertrages mit einem externen Dienstleister organisiert werden. Die Bestätigung des Jahresabschlusses, der Buchhaltungsbilanz, der Daten des Buches der Einnahmen und Ausgaben sowie der Beschluss über die Verteilung der Gewinne und gegebenenfalls Verluste der Gesellschaft liegt in der ausschließlichen Kompetenz der Gesellschafterversammlung (§ 34 WGesG).
Rz. 59
Ein jährliches externes Audit durch einen Wirtschaftsprüfer ist im Falle einer normalen GmbH nicht erforderlich. Im Falle einer GmbH, deren Stammkapital im Ganzen oder zum Teil aus den ausländischen Investitionen besteht, ist ein solches jährliches Audit durchzuführen. Für den Fall, dass die Durchführung eines Audits gesetzlich vorgeschrieben ist, wird der Jahresabschluss gemeinsam mit den entsprechenden Teilen des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers veröffentlicht. Auf Verlangen eines Gesellschafters kann der Jahresabschluss durch einen externen Auditor geprüft werden (§ 110 WGesG). Die Verpflichtung für die Sicherstellung der Buchhaltung sowie die Erstellung der Finanzstatistiken obliegt der GmbH selbst sowie ihren Leitungsorganen entsprechend der Regelungen im Gesetz und Satzung (§ 62 WGesG).