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Trotz der Tatsache, dass das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961[4] (Haager Testamentsformübereinkommen) in der Republik Belarus nicht ratifiziert wurde, trifft Art. 1135 S. 2 ZGB eine Regelung, die der des Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens entspricht. Demnach ist ein Testament oder sein Widerruf hinsichtlich der Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht der Republik Belarus oder den Formvorschriften des Ortes entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat.

[4] BGBl II 1965, S. 1145 f.

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