Leitsatz

Das Sondernutzungsrecht des Teileigentümers an (fast) der gesamten Fläche des an einer Bundeswasserstraße gelegenen Grundstücks erlaubt auch den Publikums- und Kundenverkehr zu einer Bootsmotorenwerkstatt und zu den über das Grundstück erreichbaren Bootsstegeanlagen.

 

Fakten:

An der Wasserseite des Grundstücks der Eigentümergemeinschaft befindet sich eine Slipanlage mit drei Stegen, an denen Boote befestigt werden können. Der Teileigentümer betreibt auf dem Grundstück eine Bootsmotorenwerkstatt und nutzt die Slipanlage zu Reparaturzwecken. Vor dem benachbarten Wassergrundstück gibt es Bootsstege für mehrere Boote. Diese Stege darf der Teileigentümer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks nutzen und vermieten. Die Stege sind von der Straße aus über das Grundstück der Eigentümergemeinschaft zu erreichen. Dementsprechend viele Nutzer und Besucher laufen und fahren über das Grundstück. Ein entsprechendes Unterlassungsbegehren der übrigen Eigentümer hatte jedoch gleichfalls keinen Erfolg, weil diese nach der Teilungserklärung zur Duldung der gewerblichen Nutzung der Sondernutzungsfläche durch den Teileigentümer verpflichtet sind. Das Sondernutzungsrecht an der Fläche des an einer Bundeswasserstraße gelegenen Grundstücks erlaubt jedenfalls auch den Publikums- und Kundenverkehr zu einer auf dieser Fläche betriebenen Bootsmotorenwerkstatt und zu den über die Sondernutzungsfläche erreichbaren Bootsstegeanlagen, auch wenn diese vor einem benachbarten Wassergrundstück liegen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 18.02.2004, 24 W 226/02

Fazit:

Gerade was die benachbarten Bootsstege angeht, wird man sicherlich auch anderer Meinung sein können.

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