In einem Kündigungsrechtsstreit kann der Arbeitnehmer auch einen Klageantrag auf Weiterbeschäftigung stellen. Hier handelt es sich um einen Fall der objektiven Klagehäufung.
Der Antrag muss hinreichend bestimmt formuliert werden.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den ... hinaus zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.
Ist der Umfang der bisherigen Beschäftigung strittig, ist es ratsam, den Weiterbeschäftigungsantrag präziser zu formulieren.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom ... geregelten Arbeitsbedingungen als ... bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Ein Beschäftigungstitel ist nach § 888 ZPO vollstreckbar.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch folgt gesetzlich lediglich aus § 102 Abs. 5 BetrVG, welcher auch im Wege einer einstweiligen Verfügung verfolgt werden kann.
Außerhalb dieser Regelung hat ein Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
Die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses überwiegt in der Regel als schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers.
Allerdings überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Nichteinhalten der Klagefrist, unterlassene Anhörung des Betriebsrates.
Der Streitwert beläuft sich auf 2 Monatsgehälter, der mit dem Streitwert der Kündigungsschutzklage addiert wird.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen lehnen eine Kostenübernahme auf Grund der Streitwertaddition für das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrages in der Praxis bis zum Scheitern der Güteverhandlung ab, da die überwiegende Anzahl von Kündigungsrechtsstreitigkeiten bereits in der Güteverhandlung durch Abschluss eines Vergleiches erledigt werden.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.