Kurzbeschreibung
Der Arbeitgeber kann sich im Wege der einstweiligen Verfügung durch einen Antrag beim Arbeitsgericht von der Weiterbeschäftigungspflicht nach Betriebsratswiderspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG entbinden lassen.
Vorbemerkung
Ein Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber einen Weiterbeschäftigungsanspruch schon während des Kündigungsschutzverfahren haben, sofern der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG der Kündigung widersprochen hat. Der Arbeitgeber kann sich jedoch durch einen Antrag beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung von der Beschäftigungspflicht entbinden lassen.
Antrag auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht
An das Arbeitsgericht
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Im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt die Firma
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vertreten durch
................................... - Antragstellerin -
gegen
den/die Arbeitnehmer/in
Herrn / Frau ................................... - Antragsgegner -
wegen Dringlichkeit des Falls ohne mündliche Verhandlung,
die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Antragsgegners bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens des Antragsgegners zu entbinden.
Gründe:
Die Antragstellerin hat das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsgegner durch ordentliche Kündigung zum .................... beendet; die Kündigung ist dem Antragsgegner am .................... zugegangen. Zuvor hatte der Betriebsrat der Antragstellerin der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom .................... widersprochen; er war von der Antragstellerin am .................... unterrichtet worden.
Glaubhaftmachung
Beifügung des Schreibens der Antragstellerin vom .....................
Der Widerspruch des Betriebsrats war unbegründet. Der Antragsgegner hat am .................... Klage erhoben (Az. ....................), um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Am .................... hat er von der Antragstellerin verlangt, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens unter den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Weiterbeschäftigung des Antragsgegners ist nicht gerechtfertigt, da
- die Klage des Antragsgegners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und / oder
- die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Antragstellerin führen würde und / oder
- der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet ist.
zu 1.
Die Kündigung des Antragsgegners war aus folgenden Gründen sozial gerechtfertigt:
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Glaubhaftmachung
Die in der Stellungnahme des Betriebsrats aufgeführten Gründe treffen nicht zu.
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Glaubhaftmachung
Infolgedessen bietet die Kündigungsschutzklage des Antragsgegners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
zu 2.
Die Kostenlast im Falle der Weiterbeschäftigung des Antragsgegners für die Dauer des Verfahrens ist so hoch, dass sie der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann.
Glaubhaftmachung
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zu 3.
Der Widerspruch des Betriebsrats ist unbegründet, da
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Glaubhaftmachung
Durchschrift des Schriftsatzes und der Anlagen werden für den Antragsgegner beigefügt.
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Ort, Datum |
Unterschrift der Antragstellerin |