(1) 1Beschäftigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen und politischen Weiterbildung (Freistellung zu Bildungszwecken). 2Dieser Anspruch besteht für Schichtarbeiter auch dann, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer von dem Beschäftigten oder der Beschäftigten an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.

 

(2) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Arbeiterinnen, Angestellte, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt. 2Als Auszubildende gelten insbesondere auch alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen (z. B. Krankenpfleger/schwester, Altenpfleger/in, Krankengymnast/in) befinden. 3Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. 4Zu den Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht die im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen im Sinne des Art. 73 Nr. 8 des Grundgesetzes.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge