(1) 1Die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung der Bildungsfreistellung auf Antrag durch die zuständige Behörde ist Voraussetzung für die Bildungsfreistellung im Sinne von § 5. 2Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen wird die zuständige Behörde von einem Ausschuss der Kommission Weiterbildung (§ 24) beraten.
(2) 1Die Anerkennung setzt voraus, dass
1. |
es sich um eine Weiterbildungsveranstaltung im Sinne von § 3 handelt, |
2. |
die Veranstalter die Veranstaltung selbst planen und durchführen und |
3. |
die Veranstalter hinsichtlich der Qualifikation ihrer Lehrkräfte, der verbindlichen Festlegung von Bildungszielen, der Qualität ihres Angebotes sowie der räumlichen und sachlichen Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten. |
2Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen nach § 16 erfüllt sein.
(3) 1Eine Veranstaltung darf nicht anerkannt werden, wenn
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die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht wird, |
2. |
die Veranstaltung unmittelbar zur Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient, |
3. |
die Veranstaltung überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken dient, |
4. |
die Veranstaltung mehr als geringfügig der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dient oder |
5. |
die Ziele der Veranstalter oder der Weiterbildungsveranstaltung nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes im Einklang stehen. |
2Für die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist es unschädlich, wenn die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe oder von bildungsbezogenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
(4) Bei Weiterbildungsveranstaltungen, die mehrere Veranstalter in Kooperation durchführen, liegt die Gesamtverantwortung für die Veranstaltung beim Antrag stellenden Veranstalter.
(5) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, dass der zuständigen Behörde Auskünfte über Zahl, Alter und Geschlecht der Teilnehmenden und über die Teilnahmebeiträge zu erteilen sind.
(6) 1Der Veranstalter hat den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zu den anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen zu gestatten. 2Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Veranstalter Auskünfte über laufende und, wenn Weiterbildungsveranstaltungen mehrfach durchgeführt wurden, auch über abgeschlossene Weiterbildungsveranstaltungen zu erteilen und dazu erforderliche Unterlagen vorzulegen. 3Der Veranstalter hat der für die Anerkennung zuständigen Behörde alle Veränderungen der für die Anerkennung der Veranstaltung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.