(1) 1Die Anerkennung einer Veranstaltung des Bildungsurlaubs durch die zuständige Behörde ist Voraussetzung für die Freistellung im Sinne von § 6. 2Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen wird die zuständige Behörde von einem Ausschuß der Kommission Weiterbildung (§ 27) beraten.

 

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß es sich um eine Veranstaltung der Weiterbildung im Sinne von Abschnitt I handelt und daß die Träger hinsichtlich der Qualifikation ihrer Lehrkräfte, der verbindlichen Festlegung von Bildungszielen, der Qualität ihres Angebotes sowie der räumlichen und sachlichen Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten.

 

(3) 1Eine Veranstaltung darf nicht anerkannt werden, wenn

 

1.

die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht wird,

oder die Veranstaltung

 

2.

unmittelbar zur Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele,

 

3.

überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken, oder

 

4.

mehr als geringfügig der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung

dient.

2Für die Anerkennung einer Veranstaltung ist es unschädlich, wenn die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe oder von bildungsbezogenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

 

(4) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der zuständigen Behörde Auskünfte über Zahl, Alter und Geschlecht der Teilnehmenden und die Teilnahmebeiträge zu erteilen sind.

 

(5) Der Träger einer Veranstaltung hat Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde grundsätzlich den Zutritt zu der Veranstaltung zu gestatten.

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