Normenkette

§ 12 FGG

 

Kommentar

In Wohnungseigentumssachen als sog. privatrechtlichen Streitigkeiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGO.

Der gebotene Umfang richterlicher Ermittlungen ergibt sich aus den Voraussetzungen des zur Entscheidung anstehenden materiellen Rechts. Unsubstantiierter oder zu pauschaler Vortrag der beteiligten Parteien ist im WEG-Verfahren daher nicht von vornherein unbeachtlich, sondern muss Anlass für das Gericht sein, auf eine Vervollständigung hinzuwirken, die ggf. eine Beweiserhebung ermöglicht (hier zur blockweisen Behandlung von Instandsetzungsrückstellungen).

Vorliegend musste die Streitsache an das LG zurückverwiesen werden, da es versäumt hatte, sich Teilungserklärungen und Verwalterverträge vorlegen zu lassen, die stets benötigt und angefordert werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 16.01.1995, 16 Wx 174/94= WE 8/1995, 239)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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