Die Weiterbildungspflicht hat mit Inkrafttreten der maßgeblichen Vorschriften der GewO und der MaBV begonnen und gilt somit seit dem 1.8.2018. Nach dem Gesetzeswortlaut sind innerhalb von 3 Jahren 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Wie der Regelung in § 15b Abs. 3 MaBV zu entnehmen ist, wird insoweit auf Kalenderjahre abgestellt. Da der 3-jährige Fortbildungszyklus jeweils auf Kalenderjahre abstellt und insoweit bereits das gesamte Kalenderjahr 2018 umfasst hat, können Weiterbildungsmaßnahmen, die im Zeitraum 1.1. bis 31.7.2018 absolviert worden sind, grundsätzlich anerkannt werden, wenn diese den Anforderungen der MaBV entsprechen.

Neueinstellung

Der jeweilige 3-jährige Fortbildungszyklus beginnt stets am 1.1. des Jahres der Beschäftigungsaufnahme, und zwar unabhängig davon, wann konkret die Beschäftigungsaufnahme in diesem Kalenderjahr erfolgt ist.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsaufnahme am 1.12.2019

Wurde ein weiterbildungspflichtiger Mitarbeiter zum 1.12.2019 angestellt, fiel bereits das gesamte Jahr 2019 in den Weiterbildungszyklus. Dieser umfasst also die Jahre 2019, 2020 und 2021. Insoweit kann es dann auch zum Auseinanderfallen der Weiterbildungszyklen kommen, wenn der Verwalter bereits seit dem Jahr 2018 fortbildungsverpflichtet war.

Arbeitgeberwechsel

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können die beim alten Arbeitgeber gesammelten Fortbildungsstunden zum neuen Arbeitgeber "mitgenommen" werden. Dies gilt entsprechend auch beim Geschäftsführerwechsel. Der ehemalige Arbeitgeber hat dem ausscheidenden Mitarbeiter die entsprechenden Teilnahmebestätigungen bzw. Weiterbildungszertifikate auszuhändigen. Der Mitarbeiter hat sie seinem neuen Arbeitgeber zu übergeben. Der ehemalige Arbeitgeber sollte die Teilnahmebestätigungen bzw. -zertifikate kopieren und archivieren. Der Arbeitgeber muss sich nämlich auch zu absolvierter Fortbildung bereits ausgeschiedener Mitarbeiter erklären.

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