Ist eine Ankündigung erforderlich, ist sie dem Drittnutzer "rechtzeitig" anzukündigen. Für die Ankündigung gilt keine besondere Frist. Die Ankündigung muss aber so rechtzeitig erfolgen, dass sich der Mieter darauf einstellen kann. Die insoweit maßgebliche Frist ist wiederum stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Im Wesentlichen richtet sich die Frist nach dem Umfang des Eingriffs in den Mietgebrauch. Je stärker der Gebrauch der genutzten Räume tangiert wird, desto früher ist die Maßnahme anzukündigen. Dem Drittnutzer muss jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt sein, sich auf die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. Das kann bei Berufstätigkeit etwa die Beantragung von Urlaub sein oder auch eine Absprache mit Dritten, um Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Jedenfalls kann ein berufstätiger Drittnutzer nicht allein mit der Begründung, berufstätig zu sein, seine Duldungspflicht auf Zeiträume in der üblichen Freizeit beschränken.[1]

 

Ankündigung einer Erhaltungsmaßnahme: Kein bestimmtes Formerfordernis

Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form die Ankündigung einer Erhaltungsmaßnahme zu erfolgen hat. Sie kann also auch mündlich erfolgen.

[1] LG Berlin, Beschluss v. 30.7.2018, 65 T 73/18, GE 2018 S. 997.

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